Kieferorthopädische Indikationsgruppen

Der Kieferorthopäde teilt die Fehlstellung in
sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) ein.
Wie die einzelnen Schwe­regrade eingeteilt werden,
ist genau festgelegt!


KIG 1

Die Kieferorthopädische Indikationsgruppe (KIG) 1 gehört zu einer sehr leichten Zahnfehlstellung. Der Behandlungswunsch hat hier hauptsächlich kosmetische Gründe. Dazu gehört z.B. ein leichter Überbiss von bis zu drei Millimeter. Da die GKV grundsätzlich nicht für ästhetische Behandlungen leistet, müssen Sie eine Behandlung in dieser leichten Fehlstellung komplett selber zahlen.

 

KIG 2

Zahnfehlstellungen mit einer geringen Ausprägung werden in der Kieferorthopädischen Indikationsgruppe (KIG) 2 eingeteilt. Aus medizinischer Sicht, kann es zwar durchaus sinnvoll sein, diese Zahnfehlstellung zu korrigieren, die gesetzliche Krankenkasse sieht aber auch bei einer leichten Fehlstellung in KIG 2 keine Kostenerstattung vor und so müssen auch hier die gesamten Kosten alleine getragen werden. Zum Schwe­regrad 2 zählen z.B. ein offener Biss mit über einen bis zwei Millimeter Abstand.

 

KIG 3

Teilt Ihr Kieferorthopäde die Fehlstellung in die Kieferorthopädische Indikationsgruppe (KIG) 3 ein, handelt es sich um eine ausgeprägte Zahnfehlstellung. Aus medizinischen Gründen ist eine Korrektur erforderlich. Bei dem Schwe­regrad 3 übernimmt die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung bis zum 17. Lebensjahr die Behandlungskosten für die Regelversorgung (Sonderwünsche wie z.B. Mikro-Brackets werden nicht übernommen). Zu dem Schwe­regrad 3 gehören z.B. ein beidseitiger Kreuzbiss.

 

KIG 4

Bei der Einstufung in die Kieferorthopädische Indikationsgruppe (KIG) 4 umfasst die Fehlstellung eine stark ausgeprägte Zahnfehlstellung, welche aus medizinischen Gründen eine Behandlung dringend erforderlich machen. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten auch hier bis zum 17. Lebensjahr. Zu diesem Schwe­regrad gehören z.B. ein offener Biss über 4 Millimeter.

 

KIG 5

Die Kieferorthopädische Indikationsgruppe (KIG) 5 umfasst eine extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellung. Aus medizinischen Gründen sollte unbedingt eine Behandlung erfolgen. Die Kosten werden auch in KIG 5 von der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung bis zum 17. Lebensjahr übernommen. In diese Fehlstellung teilt der Kieferorthopäde z.B. bei einer Entwicklungsstörung im Kopfbereich (Gaumenspalte) ein.

 

 


Nach folgenden Ursachen wird die Zahnfehlstellung festgehalten:

  • Offener Biss
  • Tiefer Biss
  • Kreuzbiss im Seitenzahnbereich
  • Entwicklungsstörung im Kopfbereich (Gaumenspalte)
  • Zahndurchbruchstörung
  • Kopfbiss
  • Engstand (Platzmangel im Mund)
  • Unterkiefer steht vor bzw. zurück

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

 

Die Krankenkassen zahlen leider nicht bei allen Fehlstellungen, auch dann nicht, wenn aus medizinischer Sicht eine Behandlung sinnvoll ist.

Die wenigsten Menschen habe ein perfektes Gebiss. In den letzten Jahren, haben die Krankenkassen die Leistungen für Kieferorthopädische Behandlungen stark eingeschränkt, vor einigen Jahren wurde von den Krankenkassen grundsätzlich geleistet, auch bei leichten Fehlstellungen. Ab 2003 wurden die Leistungen für eine KFO-Behandlung durch die Einführung der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) deutlich eingeschränkt. Seitdem werden die Kosten einer Zahnfehlstellung nur noch in sehr schweren Fällen übernommen. 

Eine Kinder Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung bietet daher viele Vorteile, da mit dem zur Verfügung stehenden Budget die Kosten auch bei einer leichten Fehlstellung übernommen werden.

Aber auch wenn die Krankenkasse bei einer schweren Fehlstellung die Kosten bis zum 17. Lebensjahr übernimmt, wird ausschließlich für die Regelversorgung geleistet. Falls Sie sich z.B. für Keramik- oder Mikro-Brackets entscheiden, können dennoch hohe Kosten entstehen, welche Sie ohne Kinderzahnzusatzversicherung aus eigener Tasche zahlen müssen.

In jedem Fall steht Ihnen mit einer Kinder Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung ein großzügiges Budget zur Verfügung, welches Sie frei nutzen können, ob bei einer leichten Fehlstellung (kosmetische Behandlung) oder bei Sonderwün­schen. So sichern Sie Ihrem Kind die Beste Versorgung ohne tief in die Tasche greifen zu müssen, denn eine KFO-Behandlung kostet schnell mehrere 1.000€.

 


Und wie sieht es bei Erwachsenen aus?

Wenn Sie bei der Behandlung älter als 18 Jahre sind, werden die Kosten von den meisten Krankenkassen nur in absoluten Einzelfällen übernommen wie z.B. schwere Kieferanomalien, welche zugleich auch Kieferchirurgische Behandlungsmaßnahmen erfordern.

Viele Erwachsene haben ebenfalls Zahnfehlstellungen. Da die Krankenkassen in den meisten Fällen nur für Kinder leisten und die Kostenübernahme bei Erwachsenen an noch größeren Bedingungen gekünpft ist, können hier schnell hohe Beträge zustande kommen.

Es gibt nur wenige Tarife, welche bei Erwachsenen für KFO-Behandlungen leisten, die meisten übernehmen die Kosten lediglich nach einem Unfall. Daher sollten Sie sich in jedem Fall beraten lassen, auch sollte der Abschluss erfolgen, bevor ein Beratungsgespräch bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden stattgefunden hat.